Ziele

Förderung
der Philatelie

Erforschung
der Postgeschichte

Fälschungen
bekämpfen durch Prüfer

Gemeinschaft
und Informations­austausch

Leitgedanken

Die ArGe Baltikum e.V. setzt sich für die Förderung der Baltikum Philatelie ein. Wir tun dies, indem wir
– eine eigene Publikation, die BALTIKUM, herausgeben
– mit seriösen und wahrheitsgemäßen Artikeln informieren
– eine aktuelle Homepage führen
– unsere Mitglieder motivieren, an Ausstellungen teilzunehmen

Die Arge Baltikum e.V. ist aktiv in der Erforschung der Postgeschichte des Baltikums. Wir tun dies, indem wir
– durch eine Bibliothek sicherstellen, dass frühere Arbeiten zugänglich bleiben
– uns dafür einsetzen, dass auch die Postgeschichte der neueren Zeit der Nachwelt erhalten bleibt.

Die Arge Baltikum e.V. fördert Maßnahmen zur Fälschungsbekämpfung. Wir tun dies, indem wir
– uns dafür einsetzen, dass unsere Feststellungen von Fälschungen und zu Ausgaben, welche der Philatelie schaden, bekannt werden
– dafür sorgen, dass für die Gebiete Estland, Lettland und Litauen immer geeignete Prüfer tätig sind
– uns dafür einsetzen, dass Angaben zu Fälschungen in den Katalogen Eingang finden, um Sammler vor Schaden zu bewahren

Die Arge Baltikum e.V. ist als aktiver Verein in die Philatelie Gemeinschaft eingebunden. Wir erreichen dies, indem wir
– mit anderen Vereinen der Baltikum-Philatelie ein partnerschaftliches Verhältnis pflegen
– den Austausch von Informationen aktiv fördern

Kurzchronik

ForGe Lettland
1951–2016

ArGe Estland
1981–2015

Het Baltische Gebied
seit 1982

ForGe Litauen
1994–2015

ArGe Baltikum
seit 2016

Die Entstehung der ArGe Baltikum

Seit dem Jahr 2013 bestanden Überlegungen, die vier philatelistischen baltischen Gemeinschaften in Mitteleuropa zusammenzufassen. Neben Mehrfachmitgliedschaften und einer dabei sinkenden Mitgliederzahl sollten die Ressourcen gebündelt und neue Mitglieder durch eine Konzentration auf das gesamte Baltikum mit teilweise gemeinsamer Geschichte der Staaten Estland, Lettland und Litauen erfolgen.

Der Zusammenschluss erfolgte im Laufe des Jahres 2015 unter Verschmelzung der ArGe Estland e.V. mit der ForGe Litauen e.V. und unter persönlichem Beitritt der Mitglieder der ideellen Vereine ForGe Lettland und der niederländischen Filatelistengroep Het baltische Gebied.

Eine ausführliche Chronik können Sie auf unserer Chronikseite nachlesen!

Satzung

  • Satzung der Arbeitsgemeinschaft Baltikum e.V.
  • beschlossen auf der Mitgliederversammlung der ArGe Baltikum am 13.02.2016

Zum Mitgliedsantrag

Satzungstext

§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen 'Arbeitsgemeinschaft Baltikum e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.'.

Der Verein hat seinen Sitz in Hennef/Sieg. Registergericht und Gerichtsstand des Vereins haben ihren Sitz am Amtsgericht Siegburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Die Arbeitsgemeinschaft Baltikum ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Philatelisten zur Förderung und Erforschung der Philatelie und Postgeschichte Estlands, Lettlands und Litauens.

Dem Vereinszweck dienen die

1. Sicherung von Quellen, Dokumenten und Forschungsergebnissen durch Veröffentlichung
2. Beratung und Förderung von Einzelpersonen und Institutionen
3. Unterstützung bei Aufbau, Ausstellung und Verwertung von Sammlungen
4. Pflege des nationalen wie internationalen Austausches von Informationen und Material durch Veranstaltungen im In- und Ausland
5. Förderung des philatelistischen Nachwuchses und
6. der Schutz des Sammelgebietes vor Fälschungen und Vernichtungen.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sollen Mitglied in einem dem BDPh e.V. angehörigen Verein sein. Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands sollen einem der Fédération Internationale de la Philatélie (FIP) mit Sitz in Luxemburg angehörigen Verein angehören. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.

2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die als Förderer des Vereins auftritt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein außerordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es kann keine Vereinsämter bekleiden.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Ausschluß aus dem Verein
2. freiwilligen Austritt
3. Tod des Mitglieds.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Einzelheiten regelt § 6 der Geschäftsordnung.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (MGV).


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden
2. 2. Geschäftsführer, gleichzeitig Vertreter des Vorsitzenden, Schriftführer und Redakteur
3. Kassenverwalter
4. Webmaster.

Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der MGV zugewiesen sind, insbesondere:

1. Führen der laufenden Geschäfte
2. Einberufen, Vorbereiten und Durchführen der MGV
3. Erstellen der Tagesordnung gemäß Geschäftsordnung
4. Herbeiführen und Umsetzen von Beschlüssen der MGV
5. Erstellen des Kassenberichts
6. Erstellen des Jahresberichts
7. Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassenverwalter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Einzelpersonen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den persönlich anwesenden ordentlichen Vereinsmitgliedern.

Sie ist zuständig für die:

1. Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstands
2. Entgegennahme des Jahresberichts
3. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Festsetzung des Mitgliedbeitrags
6. Beschlussfassung zu Satzungsänderung, Vereinsauflösung und -verschmelzung
7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch, mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe des Versammlungsortes, der Versammlungszeit und der Tagesordnung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Der Vorsitzende oder ein weiteres Vorstandsmitglied i.S. von § 26 BGB haben das Protokoll über die Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.


§ 9 Kassenprüfung

Der Bericht des Kassenwarts einschließlich der Buchführung ausgabenwirksamer Vorgänge unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer.

Diese sind aus den auf der MGV anwesenden ordentlichen Mitgliedern auf drei Jahre zu wählen. Sie sind der MGV schriftlich berichtspflichtig.

Mitglieder des Vorstands sind als Kassenprüfer nicht wählbar. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich.

Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins einschließlich seiner Verschmelzung mit einem oder mehreren eingetragenen Vereinen (e.V.) unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz (UmwG).

Sie bedarf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MGV und mindestens der Mehrheit von drei Vierteln der auf der MGV persönlich anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

Im Falle der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit wird als Anfallberechtigter für das Vereinsvermögen nach § 45 BGB eine inländische und gemeinnützige philatelistische Nachfolgeorganisation der Arbeitsgemeinschaft Baltikum e.V. bestimmt.

So es nicht zur Gründung einer inländischen und gemeinnützigen philatelistischen Nachfolgeorganisation kommt, fließt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den Postmuseen in öffentlicher Trägerschaft der Republik Estland in Tartu, der Republik Lettland in Riga und der Republik Litauen in Vilnius zu.