Die ArGe Baltikum e.V. setzt sich für die Förderung der
Baltikum Philatelie ein. Wir tun dies, indem wir
eine eigene Publikation, die BALTIKUM, herausgeben
mit seriösen und wahrheitsgemäßen Artikeln informieren
eine aktuelle Homepage führen
unsere Mitglieder motivieren, an Ausstellungen teilzunehmen
Die Arge Baltikum e.V. ist aktiv in der Erforschung der Postgeschichte
des Baltikums. Wir tun dies, indem wir
durch eine Bibliothek sicherstellen, dass frühere Arbeiten
zugänglich bleiben
uns dafür einsetzen, dass auch die Postgeschichte der neueren
Zeit der Nachwelt erhalten bleibt.
Die Arge Baltikum e.V. fördert Maßnahmen zur Fälschungsbekämpfung.
Wir tun dies, indem wir
uns dafür einsetzen, dass unsere Feststellungen von Fälschungen
und zu Ausgaben, welche der Philatelie schaden, bekannt werden
dafür sorgen, dass für die Gebiete Estland, Lettland und
Litauen immer geeignete Prüfer tätig sind
uns dafür einsetzen, dass Angaben zu Fälschungen in den
Katalogen Eingang finden, um Sammler vor Schaden zu bewahren
Die Arge Baltikum e.V. ist als aktiver Verein in die Philatelie Gemeinschaft
eingebunden. Wir erreichen dies, indem wir
mit anderen Vereinen der Baltikum-Philatelie ein partnerschaftliches
Verhältnis pflegen
den Austausch von Informationen aktiv fördern
Seit dem Jahr 2013 bestanden Überlegungen, die vier philatelistischen baltischen Gemeinschaften in Mitteleuropa zusammenzufassen. Neben Mehrfachmitgliedschaften und einer dabei sinkenden Mitgliederzahl sollten die Ressourcen gebündelt und neue Mitglieder durch eine Konzentration auf das gesamte Baltikum mit teilweise gemeinsamer Geschichte der Staaten Estland, Lettland und Litauen erfolgen.
Der Zusammenschluss erfolgte im Laufe des Jahres 2015 unter Verschmelzung der ArGe Estland e.V. mit der ForGe Litauen e.V. und unter persönlichem Beitritt der Mitglieder der ideellen Vereine ForGe Lettland und der niederländischen Filatelistengroep Het baltische Gebied.
Eine ausführliche Chronik können Sie auf unserer Chronikseite nachlesen!
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen 'Arbeitsgemeinschaft Baltikum e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.'.
Der Verein hat seinen Sitz in Hennef/Sieg. Registergericht und Gerichtsstand des Vereins haben ihren Sitz am Amtsgericht Siegburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Arbeitsgemeinschaft Baltikum ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Philatelisten zur Förderung und Erforschung der Philatelie und Postgeschichte Estlands, Lettlands und Litauens.
Dem Vereinszweck dienen die
1. Sicherung von Quellen, Dokumenten und Forschungsergebnissen durch
Veröffentlichung
2. Beratung und Förderung von Einzelpersonen und Institutionen
3. Unterstützung bei Aufbau, Ausstellung und Verwertung von Sammlungen
4. Pflege des nationalen wie internationalen Austausches von Informationen und
Material durch Veranstaltungen im In- und Ausland
5. Förderung des philatelistischen Nachwuchses und
6. der Schutz des Sammelgebietes vor Fälschungen und Vernichtungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sollen Mitglied in einem dem BDPh e.V. angehörigen Verein sein. Personen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands sollen einem der Fédération Internationale de la Philatélie (FIP) mit Sitz in Luxemburg angehörigen Verein angehören. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die als Förderer des Vereins auftritt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein außerordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es kann keine Vereinsämter bekleiden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Ausschluß aus dem Verein
2. freiwilligen Austritt
3. Tod des Mitglieds.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Einzelheiten regelt § 6 der Geschäftsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (MGV).
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden
2. 2. Geschäftsführer, gleichzeitig Vertreter des Vorsitzenden, Schriftführer und Redakteur
3. Kassenverwalter
4. Webmaster.
Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der MGV zugewiesen sind, insbesondere:
1. Führen der laufenden Geschäfte
2. Einberufen, Vorbereiten und Durchführen der MGV
3. Erstellen der Tagesordnung gemäß Geschäftsordnung
4. Herbeiführen und Umsetzen von Beschlüssen der MGV
5. Erstellen des Kassenberichts
6. Erstellen des Jahresberichts
7. Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassenverwalter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Einzelpersonen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den persönlich anwesenden ordentlichen Vereinsmitgliedern.
Sie ist zuständig für die:
1. Wahl und Abwahl von Mitgliedern des VorstandsDie ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch, mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe des Versammlungsortes, der Versammlungszeit und der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Der Vorsitzende oder ein weiteres Vorstandsmitglied i.S. von § 26 BGB haben das Protokoll über die Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 9 Kassenprüfung
Der Bericht des Kassenwarts einschließlich der Buchführung ausgabenwirksamer Vorgänge unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer.
Diese sind aus den auf der MGV anwesenden ordentlichen Mitgliedern auf drei Jahre zu wählen. Sie sind der MGV schriftlich berichtspflichtig.
Mitglieder des Vorstands sind als Kassenprüfer nicht wählbar. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins einschließlich seiner Verschmelzung mit einem oder mehreren eingetragenen Vereinen (e.V.) unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz (UmwG).
Sie bedarf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MGV und mindestens der Mehrheit von drei Vierteln der auf der MGV persönlich anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit wird als Anfallberechtigter für das Vereinsvermögen nach § 45 BGB eine inländische und gemeinnützige philatelistische Nachfolgeorganisation der Arbeitsgemeinschaft Baltikum e.V. bestimmt.
So es nicht zur Gründung einer inländischen und gemeinnützigen philatelistischen Nachfolgeorganisation kommt, fließt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den Postmuseen in öffentlicher Trägerschaft der Republik Estland in Tartu, der Republik Lettland in Riga und der Republik Litauen in Vilnius zu.